Zuweisung
Der direkte Austausch mit ambulant behandelnden Ärzt:innen, Psycholog:innen und anderen Fachpersonen unserer Patient:innen gehört zum Therapiekonzept des ZPPZ. Eine enge und offene Zusammenarbeit mit Ihnen als Zuweisende ist uns deshalb ein grosses Anliegen. Sie können uns jederzeit gerne Patient:innen zuweisen für eine psychotherapeutische Behandlung oder für diagnostische Abklärungen bei unserer Fachstelle Diagnostik. Bitte benutzen Sie dazu das Zuweisungsformular und senden Sie uns immer direkt die Anordnung für psychologische Psychotherapie mit. Für sämtliche Abklärungen benötigen wir vorab die Anordnung. Wir danken für die Zusammenarbeit.
Zuweisungsformulare
Zuweisungsformular Psychotherapie
Zuweisungsformular diagnostische Abklärung
Anordnungsformular
Hier finden Sie das Anordnungsformular für psychologische Psychotherapie.
Ärztliche Schweigepflicht
Der Schutz der Privatsphäre und die Vertraulichkeit der persönlichen Informationen unserer Patient:innen sind uns ein zentrales Anliegen. Unsere Fachpersonen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, die gemäss den gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz streng geregelt ist. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung werden gezielte Informationen nach Rücksprache mit unseren Patient:innen geteilt.
Hier finden Sie die Schweigepflichtsentbindung.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Abklärungsberichte nach abgeschlossener diagnostischer Abklärung ausschliesslich den Patient:innen zu Verfügung gestellt werden. Wir weisen allerdings alle Patient:innen darauf hin, die Berichte mit den zuständigen Behandler:innen zu teilen.
Anordnungsmodell psychologische Psychotherapie
Im Sinne einer Vereinfachung zum Zugang zu psychotherapeutischen Leistungen und um eine angemessene Versorgung sicherzustellen, hat der Bundesrat einen Systemwechsel vom bisherigen Delegationsmodell zum Anordnungsmodell beschlossen. Die Anpassung der Verordnung trat per 1. Juli 2022 in Kraft und muss spätestens per 1. Januar 2023 umgesetzt werden. Dabei können psychologische Psychotherapeut:innen ihre Leistungen auf Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes selbständig zulasten der Grundversicherung erbringen. Zur Anordnung sind nur Ärztinnen und Ärzte der Grundversorgung sowie Fachärztinnen und Fachärzte der Psychiatrie und Psychotherapie berechtigt. Im ZPPZ erfüllen alle Psychotherapeut:innen die Voraussetzungen für eine Abrechnung Ihrer Psychotherapie zu Lasten Ihrer Grundversicherung nach ärztlicher Anordnung. Weiterführende Informationen zum Anordnungsmodell finden Sie auf der Homepage des BAG.
Die Anordnung für psychologische Psychotherapie kann für diagnostische Abklärungen sowie für Psychotherapien zu Lasten der Grundversicherung (OKP) genutzt werden.
